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Stellungnahme des Vikariatskurses "Otto"
zur Praxis der Ordination

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In der Diskussion um die Finanz- und Personalplanung der EKvW stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Zusammenhang von Ordination und dauerhaftem, bezahlten Dienstverhältnis. Aus finanziellen Gründen ist die EKvW ggf. nicht bereit, alle Theo-log/innlen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, als Pfarrer/inn/en z.A. zu übernehmen. Damit werden sie nach z.Z. gängiger Praxis auch nicht ordiniert und vom öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament ausgeschlossen. Das bedeutet, daß die erworbenen theologischen und geistlichen Kompetenzen und die ausgebildete "pastorale Identität" keine offizielle kirchliche Anerkennung finden.
Wir treten dafür ein, daß Theolog/inn/en, die die Voraussetzungen für die Ordination erfüllen, das Angebot der Ordination gegeben wird; unabhängig davon, ob sie in ein festes Dienstverhältnis gestellt werden können. Die Unterscheidung von Ordination und Anstellung in ein alimentiertes Amt ist grundlegend. So wird in der Stellungnahme des Ständigen Theologischen Ausschusses (StThA) der EKvW die Ordination von entsprechend ausgebildeten Theolog/inn/en befürwortet, auch wenn sie aus finanziellen Gründen zum gegebenen Zeitpunkt nicht in ein bezahltes Dienstverhältnis übernommen werden können.
"Bei solchem Nachdenken dürfte es hilfreich sein, sich an den schlichten Sachverhalt zu erinnern, daß es bei der Ordination zuallererst um die Versorgung der Gemeinden geht. Das geordnete Amt wird eingerichtet, damit die viva vox des Evangeliums an allen Orten erklingen kann und der Auftrag von 2. Kor 5,20 erfüllt wird. Im Blick auf diesen Auftrag und diese Botschaft kann es aber niemals zu viele ordinierte Prediger des Evangeliums geben. Es liegt im Interesse der Kirche, diejenigen zu unterstützen, die sich offiziell und öffentlich in ihren Dienst an Wort und Sakrament stellen wollen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Praxis sind gegeben. Die Regelung der Verfahrensfrage läßt durch die Formulierung in §4 (1) des Pfarrdienstgesetzes Spielräume offen: "Die Ordination soll in der Regel nur vollzogen werden, wenn die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses beabsichtigt ist." [Unterstreichung von uns]
Zum Verfahren der Ordination weisen wir darauf hin, daß die Ordination laut Kirchenordnung Art. 217 auf Antrag des Presbyteriums "der Gemeinde, in welcher der Ordinand seinen Dienst tut" geschehen kann. Dies kann die Vikariatsgemeinde sein.
Die Möglichkeit einer Ordination ist unabhängig vom bezahlten Dienstverhältnis.
Der StThA hat schon 1984 aufgezeigt: "Die Ordination verpflichtet zu ganzheitlichem Dienst. Ihr Auftrag gilt lebenslang. Der Ordinierte ist bereit, nach dem Maß der ihm verliehenen Gaben und Kräfte auf Dauer und in Treue seinen Dienst an Wort und Sakrament, in Seelsorge und Unterweisung zu tun. Dies kann hauptamtlich, teilberuflich und ehrenamtlich geschehen."
Unsere Kirche als weltlich verfaßte Organisation und Arbeitgeberin kann u.U. nicht allen ausgebildeten Bewerbenden ein bezahltes Anstellungsverhältnis bieten. Dies ist ein Aspekt von Kirche in der Welt. Der Bedarf am öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament ist jedoch von diesen organisatorischen Problemen unabhängig immer gegeben.
Daher fordern wir, die Praxis in bezug auf die Ordination zu ändern.

Kurs "Otto" Soest, den 4. September 1998