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In der Diskussion
um die Finanz- und Personalplanung der EKvW stellt sich grundsätzlich
die Frage nach dem Zusammenhang von Ordination und dauerhaftem, bezahlten
Dienstverhältnis. Aus finanziellen Gründen ist die EKvW ggf.
nicht bereit, alle Theo-log/innlen, die die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen, als Pfarrer/inn/en z.A. zu übernehmen. Damit werden
sie nach z.Z. gängiger Praxis auch nicht ordiniert und vom öffentlichen
Dienst an Wort und Sakrament ausgeschlossen. Das bedeutet, daß die
erworbenen theologischen und geistlichen Kompetenzen und die ausgebildete
"pastorale Identität" keine offizielle kirchliche Anerkennung
finden.
Wir treten dafür ein, daß Theolog/inn/en, die die Voraussetzungen
für die Ordination erfüllen, das Angebot der Ordination gegeben
wird; unabhängig davon, ob sie in ein festes Dienstverhältnis
gestellt werden können. Die Unterscheidung von Ordination und Anstellung
in ein alimentiertes Amt ist grundlegend. So wird in der Stellungnahme
des Ständigen Theologischen Ausschusses (StThA) der EKvW die Ordination
von entsprechend ausgebildeten Theolog/inn/en befürwortet, auch wenn
sie aus finanziellen Gründen zum gegebenen Zeitpunkt nicht in ein
bezahltes Dienstverhältnis übernommen werden können.
"Bei solchem Nachdenken dürfte es hilfreich sein, sich an den
schlichten Sachverhalt zu erinnern, daß es bei der Ordination zuallererst
um die Versorgung der Gemeinden geht. Das geordnete Amt wird eingerichtet,
damit die viva vox des Evangeliums an allen Orten erklingen kann und der
Auftrag von 2. Kor 5,20 erfüllt wird. Im Blick auf diesen Auftrag
und diese Botschaft kann es aber niemals zu viele ordinierte Prediger
des Evangeliums geben. Es liegt im Interesse der Kirche, diejenigen zu
unterstützen, die sich offiziell und öffentlich in ihren Dienst
an Wort und Sakrament stellen wollen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Praxis
sind gegeben. Die Regelung der Verfahrensfrage läßt durch die
Formulierung in §4 (1) des Pfarrdienstgesetzes Spielräume offen:
"Die Ordination soll in der Regel nur
vollzogen werden, wenn die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses
beabsichtigt ist." [Unterstreichung von uns]
Zum Verfahren der Ordination weisen wir darauf hin, daß die Ordination
laut Kirchenordnung Art. 217 auf Antrag des Presbyteriums "der Gemeinde,
in welcher der Ordinand seinen Dienst tut" geschehen kann. Dies kann
die Vikariatsgemeinde sein.
Die Möglichkeit einer Ordination ist unabhängig vom bezahlten
Dienstverhältnis.
Der StThA hat schon 1984 aufgezeigt: "Die Ordination verpflichtet
zu ganzheitlichem Dienst. Ihr Auftrag gilt lebenslang. Der Ordinierte
ist bereit, nach dem Maß der ihm verliehenen Gaben und Kräfte
auf Dauer und in Treue seinen Dienst an Wort und Sakrament, in Seelsorge
und Unterweisung zu tun. Dies kann hauptamtlich, teilberuflich und ehrenamtlich
geschehen."
Unsere Kirche als weltlich verfaßte Organisation und Arbeitgeberin
kann u.U. nicht allen ausgebildeten Bewerbenden ein bezahltes Anstellungsverhältnis
bieten. Dies ist ein Aspekt von Kirche in der Welt. Der Bedarf am öffentlichen
Dienst an Wort und Sakrament ist jedoch von diesen organisatorischen Problemen
unabhängig immer gegeben.
Daher fordern wir, die Praxis in bezug auf die Ordination zu ändern.
Kurs "Otto" Soest, den 4. September 1998
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