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Der Vikariatskurs "Caesarea" (Castrop-Rauxel) definiert Bewerbungsfähigkeit aller Absolventinnen und Absolventen des 2. Theologischen Examens in der EKvW wie folgt:

 


 

1. Allen, die das 2. Theologische Examen bestehen, steht es grundsätzlich frei, sich auf jede ausgeschriebene Stelle zu bewerben, also auf
- Sonderdienst- und Projektstellen
- Gemeinde- und Funktionspfarrstellen
("gemeinde- und funktionsscharfe" Stellen).
Zur Konzeption von Sonderdienst- und Projektstellen vgl. Kirche mit Zukunft, 53.

2. Die EKvW ergreift auf EKD-Ebene eine Initiative zur tatsächlichen wechselseitigen Anerkennung der Bewerbungsfähigkeit. Die Praxis der Ordination ist in diesem Zusammenhang neu zu bedenken.

3. Die Bewerbungsfähigkeit in der EKvW verfällt in der Regel nicht.

4. Die EKvW schreibt für Absolventinnen und Absolventen des 2. Theologischen Examens jährlich eine bestimmte Anzahl von Sonderdienst- und Projektstellen aus, die zeitlich befristet sein können (mindestens 3 Jahre).

5. Wer sofort (bzw. vor Ablauf von zwei Jahren in einer Sonderdienststelle) in eine Gemeinde- oder Funktionspfarrstelle mit der Möglichkeit der Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit gewählt wird, absolviert eine Probezeit, bevor das Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet werden kann. Nach dieser Probezeit muß die Möglichkeit bestehen, das Dienstverhältnis bei wechselseitigem Einvernehmen in ein dauerhaftes zu überführen oder es gegebenenfalls zu beenden.

6. Wer von Superintendentinnen und Superintendenten bzw. Vorsitzenden der Gemeinsamen Ämter und Dienste für eine Sonderdienst- und Projekt-stelle ausgewählt wird, ist Angestellte(r) bzw. Beamte(r) auf Probe (vgl. Situation im Lehramt). Anstellungsträger bzw. Dienstherr ist die EKvW. Wird während oder nach der Zeit auf einer befristeten Sonderdienst- oder Projektstelle kein Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet, kann dies die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst zur Folge haben. Wiederbewerbung auf Sonderdienst- und Projektstellen ist möglich.