1. Allen,
die das 2. Theologische Examen bestehen, steht es grundsätzlich frei,
sich auf jede ausgeschriebene Stelle zu bewerben, also auf
- Sonderdienst- und Projektstellen
- Gemeinde- und Funktionspfarrstellen
("gemeinde- und funktionsscharfe" Stellen).
Zur Konzeption von Sonderdienst- und Projektstellen vgl. Kirche mit Zukunft,
53.
2. Die
EKvW ergreift auf EKD-Ebene eine Initiative zur tatsächlichen wechselseitigen
Anerkennung der Bewerbungsfähigkeit. Die Praxis der Ordination ist
in diesem Zusammenhang neu zu bedenken.
3. Die
Bewerbungsfähigkeit in der EKvW verfällt in der Regel nicht.
4. Die
EKvW schreibt für Absolventinnen und Absolventen des 2. Theologischen
Examens jährlich eine bestimmte Anzahl von Sonderdienst- und Projektstellen
aus, die zeitlich befristet sein können (mindestens 3 Jahre).
5. Wer
sofort (bzw. vor Ablauf von zwei Jahren in einer Sonderdienststelle) in
eine Gemeinde- oder Funktionspfarrstelle mit der Möglichkeit der
Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit gewählt
wird, absolviert eine Probezeit, bevor das Dienstverhältnis auf Lebenszeit
begründet werden kann. Nach dieser Probezeit muß die Möglichkeit
bestehen, das Dienstverhältnis bei wechselseitigem Einvernehmen in
ein dauerhaftes zu überführen oder es gegebenenfalls zu beenden.
6. Wer
von Superintendentinnen und Superintendenten bzw. Vorsitzenden der Gemeinsamen
Ämter und Dienste für eine Sonderdienst- und Projekt-stelle
ausgewählt wird, ist Angestellte(r) bzw. Beamte(r) auf Probe (vgl.
Situation im Lehramt). Anstellungsträger bzw. Dienstherr ist die
EKvW. Wird während oder nach der Zeit auf einer befristeten Sonderdienst-
oder Projektstelle kein Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet,
kann dies die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst zur Folge haben. Wiederbewerbung
auf Sonderdienst- und Projektstellen ist möglich.
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